Aktuelles

Aktuelles aus dem Verkehrs- und Strafrecht

Verkehrsrecht

Abschleppen unberechtigt auf einem Parkplatz abgestellter Fahrzeuge

Das Landgericht Hamburg hat am 22.02.2008 entschieden, dass der Eigentümer eines Parkplatzes berechtigt ist, dort widerrechtlich parkende Fahrzeuge im Wege der sogenannten Selbsthilfe abschleppen und auf einen anderen Parkplatz verbringen zu lassen. Weiter hat er gegenüber dem Halter des Fahrzeuges einen Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten sowie etwaiger Kosten der Sicherstellung, sofern sich diese im üblichen Rahmen bewegen. Eine Vorausabtretung der Erstattungsansprüche an den zu beauftragenden Abschleppunternehmer ist zulässig.

In dem vom Landgericht Hamburg zu entscheidenden Fall ging es zwar um einen gewerblich genutzten Kundenparkplatz. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb die Entscheidung nicht auch auf privat genutzte Parkplätze zu übertragen sein soll.

Von Bedeutung ist die Entscheidung zum einen insbesondere deshalb, weil klargestellt wird, dass die Ersatzansprüche gegenüber dem Halter des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs geltend gemacht werden können. Es ist also nicht (mehr) erforderlich zu ermitteln, wer das Fahrzeug tatsächlich geparkt hat, was in vielen Fällen einem Parkplatzinhaber auch gar nicht möglich sein wird.

Im Weiteren darf nach der Entscheidung des Landgerichts, was zuvor immer wieder streitig war, die Forderung abgetreten werden. Dies bedeutet, dass mit dem Abschleppunternehmer (vorab) vereinbart werden darf, dass dieser sich um die Geltendmachung der bei ihm angefallenen Kosten kümmern muss, und der Berechtigte an dem Parkplatz so im Regelfall zunächst weder Kosten noch Aufwand treffen. Dies kann sich freilich im Einzelfall z.B. dann wieder ändern, wenn der Halter des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs insolvent ist, und der Abschleppunternehmer dann mit seinen Kosten wieder vorstellig werden kann.

Verlust des Führerscheins bei einmaliger Einnahme sog. harter Drogen auch ohne Führen eines Fahrzeugs

Bereits die einmalige Einnahme so genannter harter Drogen führt im Regelfall zu der Annahme, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr gegeben ist.

Die Fahrerlaubnis ist in einem solchen Fall, soweit keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, ohne weitere Begutachtung zu entziehen.

Wichtig ist in diesem Fall, dass vorliegend allein die Einnahme harter Drogen (z.B. Kokain) den Verlust des Führerscheins nach sich zieht. Nicht erforderlich ist, dass unter dem Einfluss dieser Drogen überhaupt ein Fahrzeug geführt wird.

Diese bundesweit unbestrittene Rechtsauffassung hat zuletzt das OVG Saarlouis am 14.05.2008 bestätigt.

Erstattung von Reparaturkosten bis 130% des Fahrzeugwertes nur bei 6-monatiger Weiternutzung des Fahrzeugs

Der Bundesgerichtshof hat am 22.04.2008 entschieden, dass ein Geschädigter nur dann Schadenersatz in einer den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30% übersteigenden Höhe erhält, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeug wie vor dem Unfall wiederherstellt, um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu nutzen. Sein für den Zuschlag von 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse bringt der Geschädigte im Regelfall dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt. Der Bundesgerichtshof hat hierfür eine Weiternutzung von mindestens 6 Monaten für erforderlich erachtet.

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Fahrradfahrt mit 1,6 Promille

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 21.05.2008 die untergerichtliche Praxis der Entziehung der Fahrerlaubnis eines Fahrerlaubnisinhaber bei einer Teilnahme am Straßenverkehr als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr bestätigt.

Es darf in diesem Fall die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn zu erwarten ist, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird.

Im Regelfall geht in der vorliegenden Konstellation der Entziehung der Fahrerlaubnis die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) voraus. Kann diese mit Erfolg absolviert werden dürfte sich i Einzelfall eine Entziehung der Fahrerlaubnis auch vermeiden lassen.

Auch bloße Verwendung als Navi gilt als unzulässige Handynutzung am Steuer

Das Oberlandesgericht Köln hat in seiner Entscheidung festgelegt, dass die Benutzung eines Mobiltelefons am Steuer auch dann untersagt ist, wenn der Autofahrer unwiderlegt nur die eingebaute Navigationsfunktion des Telefons nutzen will. Die eingelegte Rechtsbeschwerde des Verkehrsteilnehmers gegen das erstinstanzliche Urteil wurde damit vom OLG Köln als unbegründet zurückgewiesen. Damit bleibt auch weiterhin jede Nutzung (früher schon für das Einsehen und Versenden vom SMS) von Mobiltelefonen am Steuer untersagt und es droht ein Bußgeld sowie die Eintragung eines Punktes im Verkehrszentralregister.

Strafrecht

Effektive Verteidigung von Anfang an, am besten durch einen Fachanwalt für Strafrecht, ist die wichtigste Grundlage für den erfolgreichen Abschluss eines Strafverfahrens. Vermeiden Sie jegliche Angaben gegenüber der Polizei bevor Sie über einen Rechtsanwalt Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen konnte. Eine gute und mit dem Anwalt abgestimmte Aussage nach Einsicht in die Ermittlungsakte ist Ihr wichtigster Trumpf. Dies gilt auch, wenn man glaubt, nichts zu verbergen zu haben oder eine einschneidende Situation, wie eine Festnahme oder Durchsuchung, durch eine schnelle Aussage entschärfen zu können. Letzteres gelingt nur in seltenen Fällen. Nicht selten dagegen ist eine voreilig getätigte Aussage später nicht mehr zu korrigieren.

Wir bieten eine umfassende Vertretung von der Abgabe aller etwaig gebotenen Stellungnahmen im Ermittlungsverfahren bis hin zur Verteidigung in der Hauptverhandlung und ggf. Berufung oder Revision.

Als zugelassener Fachanwalt für Strafrecht ist Rechtsanwalt Kuhagen kompetenter Ansprechpartner für alle Fragestellungen im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Vorwurf.

Dies gilt für alle Bereiche des Strafrechts, wie z. B. Mord, Totschlag, Raub, räuberische Erpressung, Diebstahl, Untreue, Vergewaltigung, Trunkenheit im Straßenverkehr, Straßenverkehrsgefährdung, Nötigung, Umweltdelikte, fahrlässige Tötung, sexuellen Missbrauch von Kindern, Geldfälschung, Meineid, uneidliche Falschaussage, Unterschlagung, Hehlerei, Urkundenfälschung, Brandstiftung …

In Eilfällen sind wir auch am Wochenende telefonisch oder per eMail erreichbar, etwa wenn es gerade zu einer Inhaftierung gekommen sein sollte.

In eiligen Sachen erreichen Sie uns dann unter dem Notruf 0176/24894557.

Bei Durchsuchung, Beschlagnahme oder Festnahme gilt in jedem Fall die Hauptregel:

Ruhe bewahren, Verteidiger (am besten einen Fachanwalt für Strafrecht) informieren und SCHWEIGEN!!!

Selbstverständlich vertrete ich Sie als Fachanwalt für Strafrecht nicht nur in Hamburg, sondern bundesweit.