Fahrerflucht - die Tücken und Fallen im Verkehrsstrafrecht!

Ein kleiner Rempler auf dem Parkplatz ist schnell geschehen. Häufig bemerken es die Beteiligten vor Ort gar nicht erst. Was viele jedoch nicht wissen: wer den Unfall bemerkt und sich dennoch vom Unfallort entfernt, begeht eine Straftat. Hierbei handelt es sich um die Fahrerflucht, die über § 142 StGB geregelt ist. Doch was genau sind die Folgen einer solchen Straftat und was können Sie tun, wenn Ihr Unfallgegner Fahrerflucht begeht? In diesem Beitrag werfen wir einen genaueren Blick auf die Anforderungen der Fahrerflucht und helfen weiter!

Fahrerflucht ist eine Straftat: mit enormen Folgen

Die rechtlichen Konsequenzen einer Fahrerflucht können erheblich sein. Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, muss mit einer Geldstrafe, Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg bis hin zu einem Eintrag ins Führungszeugnis rechnen. Eine Verurteilung wegen Fahrerflucht kann sich also bis hin zum Bewerbungsgespräch auswirken, zumindest dann, wenn der Arbeitgeber Wert darauf legen sollte, dass sein zukünftiger Mitarbeiter nicht vorbestraft ist.

In schwerwiegenden Fällen muss sogar mit einer Freiheitsstrafe gerechnet werden. Ins Gefängnis droht bei Fahrerflucht aber nur im Ausnahmefall, etwa für einen (mehrfachen) Wiederholungstäter oder aber, wenn eine nicht unerheblich durch den Unfall verletzte Person am Unfallort zurückgelassen wird.

Das Argument, man habe den Unfall schlicht nicht bemerkt, kann im Verfahren nicht selten als reine Schutzbehauptung zurückgewiesen werden, wenn sich aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich aufdrängt, dass dies nicht zutreffend sein kann.

Aber es gibt hier häufig Fälle, in denen dies grenzwertig erscheint. Hier ist es wichtig, jemanden an der Seite zu haben, der die Möglichkeiten kennt, einen Entlastungsbeweis zu führen. Eine Möglichkeit ist hier die Einholung eines Wahrnehmbarkeitsgutachten, am besten schon möglichst frühzeitig im Ermittlungsverfahren, damit man sich gar nicht erst nach einer Anklageerhebung in einer Hauptverhandlung wiederfindet.

Fahrerflucht und die Versicherungen

Ein weiterer Aspekt betrifft den Umgang der Versicherung bei einem solchen Ereignis.

Während die Haftpflichtversicherung bei Unfällen den verursachten Schaden an etwa Fahrzeugen oder einen Personenschaden sonst immer bezahlt, kann sie sich in Verbindung mit einer Straftat weigern oder genauer: bei Ihrem Versicherungsnehmer bzw. dem Fahrer des versicherten Fahrzeugs Regress nehmen, also das an den Unfallgeschädigten Gezahlte von diesem zurückfordern. Hier die Grenzen zu kennen, ist sehr wichtig. Bei einem angerichteten Schaden von z.B. € 20.000,-- darf die Versicherung in der Regel nicht einfach den Gesamtbetrag zurückfordern, sondern ist meist auf € 2.500,00 bzw. in schwerwiegenden Fällen auf € 5.000,00 beschränkt. Es gibt aber auch Fälle, in denen diese Beschränkungen nicht gelten, und sogar bei einem verursachten sehr hohen Schaden in einer Größenordnung, die für viele den wirtschaftlichen Ruin bedeuten würden, der Gesamtbetrag zurückgefordert werden kann.

Eine Unterstützung durch einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt kann hier im wahrsten Sinne des Wortes existenziell sein.

Aber auch bei kleinen Schäden von nur wenigen hundert Euro auf Seiten des Unfallopfers kann die Expertise eines guten Verkehrsanwalts den Unterschied machen. Durch die richtige Vorgehensweise kann im besten Fall die Hochstufung des Schadenfreiheitsrabatts vermieden werden, die im Standardfall sonst selbst dann erfolgt, wenn die Versicherung den gesamten geleisteten Schadenbetrag im Wege des Regresses zurückerhält, also im Ergebnis überhaupt nichts bezahlt hat.

Das Vorstehende betrifft die Haftpflichtversicherung.

Auch in der Kaskoversicherung führt eine im Raume stehende Verkehrsunfallflucht zu Problemen und insbesondere bei einer strafrechtlichen Verurteilung (aber nicht nur bei dieser) zum Wegfall des Versicherungsschutzes. Es droht mithin, auf dem Schaden am eigenen Fahrzeug sitzen zu bleiben. Es kann auch hier abhängig von den Umständen des Einzelfalles Möglichkeiten geben, diese Konsequenzen zu vermeiden. Ein versierter Verkehrsanwalt wird Sie auch insoweit gut beraten können.

Wann handelt es sich um strafbare Fahrerflucht?

Um sich vor der strafrechtlichen Verfolgung wegen des Vorwurfs einer Fahrerflucht schützen zu können, sollten Sie deren Merkmale kennen. Laut § 142 StGB müssen Sie nach einem Unfall den anderen Beteiligten die Feststellung Ihrer Person, des Fahrzeugs und der Art der Unfallbeteiligung ermöglichen. Ist also eine feststellungsbereite Person (klassisch der Halter oder Fahrer des beschädigten Fahrzeugs) vor Ort, tauscht man die Personendaten aus und verabschiedet sich nach dem Informationsaustausch einvernehmlich voneinander.

Ist aber niemand zugegen, z.B. am beschädigten geparkten Fahrzeug, ist der einfachste Weg, seinen Pflichten insoweit gerecht zu werden, das Alarmieren der Polizei, die regelmäßig zum Unfallort hinzukommen wird. Erst nach Abwarten eines angemessenen Zeitraums, der sich nicht nach Ihren Terminen und Verpflichtungen bestimmt, sondern mindestens 30 Minuten betragen sollte, dürften Sie sich vom Unfallort entfernen auch ohne die Polizei hinzuziehen. Ihr direkter Weg sollte Sie in einem solchen Fall zur nächstgelegenen Polizeidienststelle führen, bei welcher Sie das Unfallereignis zu Protokoll geben.

Ein Zettel mit Kontaktdaten und Informationen reicht nach einem Unfall grundsätzlich nicht aus.

Achtung: Nicht jeder „Unfall“ ist auch ein Unfall im Sinne des Strafgesetzbuches

Im Zusammenhang mit Fahrerflucht ist es wichtig zu verstehen, was rechtlich überhaupt als Unfall im Sinne der strafrechtlichen Vorschrift gilt. Ein Unfall ist ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr, das mit dessen typischen Gefahren in Zusammenhang steht und einen Sach- oder Personenschaden zur Folge hat. Bagatellschäden können aus dieser Norm herausfallen.

Ebenso können in strafrechtlicher Sicht Unfälle herausfallen, die sich in einem Bereich ereignen, der nicht als öffentlich (gemeint ist hier für die Allgemeinheit öffentlich zugänglich) zu qualifizieren ist. Ein Unfall auf einem Betriebs- oder Werksgelände, das nur von einem beschränkten Personenkreis befahren werden darf, ist kein öffentlicher Straßenverkehr. Ein Unfall hier führt also nicht zu einer vorwerfbaren Fahrerflucht. Ein Unfall auf dem Parkplatz eines Supermarktes dagegen gilt als öffentlicher Straßenverkehr im Sinne des § 142 StGB, obwohl es sich (meist) um ein Privatgrundstück handelt.

Vorsatz

Man muss den Schaden erkannt haben (können), um zur Verantwortung gezogen werden zu können. Dies bedeutet nicht, dass man aus dem Schneider wäre, wen man beide Augen vor dem offensichtlich Erkennbaren verschließt. Dennoch ist ein Schaden nicht immer mit bloßem Auge erkennbar. Bei modernen Autos sind häufig auch kleine Sensoren oder technische Details beschädigt, was sich nicht selten erst später herausstellt. Eine angefahrene Kunststoffstoßstange hat häufig keinen sichtbaren Schaden, obwohl die Stoßstange selbst durch den Anstoß in ihrer Materialstruktur ebenso wie verdeckte Halterungen hinter dieser liegend mit einem Schadenvolumen von mehreren tausend Euro beschädigt wurden.

Ein guter Verkehrsrechtlicher wird ein Auge dafür haben, was seinem Mandanten insoweit zwingend vorwerfbar erscheint, oder wo dies gerade nicht zwingend der Fall ist.

Diese Strafen drohen derzeit bei Fahrerflucht

Der mögliche Strafrahmen beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Dort ist von einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe die Rede. Bei einer klassischen Fahrerflucht kommt es jedoch in der Regel nicht zu Freiheitsstrafen, auch nicht auf Bewährung. Auf die vorstehenden Ausführungen darf verwiesen werden.

So gehen Sie bei Fahrerfluchtermittlungen vor

Wie immer bei einem strafrechtlichen Vorwurf, obliegt es den Strafverfolgungsbehörden einem potenziellen Verursacher seine strafbare Handlung nachzuweisen. Sie müssen an ihrer eigenen Überführung als Täter oder der Überführung eines Angehörigen nicht mithelfen.

Sollte gegen Sie ermittelt werden, kommt es aus diesem Grund auf das richtige Vorgehen an.

Vermeiden Sie überstürzte Aussagen bei der Polizei. Schweigen ist in diesem Zusammenhang die wichtigste Empfehlung. Sagen Sie also nichts, sondern machen von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, wenn die Polizei vor Ihrer Tür steht oder Sie per Post ein Anhörungsschreiben übersandt bekommen.

Nach vielen Jahrzehnten Erfahrung im Bereich der Verkehrsstraftaten wissen wir, mit welchen Strategien wir Ihnen zu Ihrem Recht verhelfen können. Besonders in Fällen, bei denen Ihr Führerschein und damit in vielen Fällen auch Ihre Arbeitsgrundlage in Gefahr ist, lohnt sich ein durchdachtes rechtliches Vorgehen. Gerne sind wir bei der Kanzlei Kuhagen hierzu für Sie da.

Sie selbst sind Opfer von Fahrerflucht?

Selbstverständlich begleiten wir Sie nicht nur bei einem im Raum stehenden Vorwurf. Sollten Sie selbst Opfer von Fahrerflucht nach § 142 StGB geworden sein, so unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche gegenüber der Versicherung des Unfallverursachers. Übermitteln Sie uns alle Ihnen vorliegenden Informationen wie zum Beispiel das Kennzeichen des Unfallverursachers, mögliche Zeugen und, sofern vorahnden, das polizeiliche Aktenzeichen. Sprechen Sie uns gerne jederzeit an.

Zurück zur Übersicht