Handy am Steuer - ist es immer verboten?

Das Handy gilt neben erhöhter Geschwindigkeit als eine der Hauptunfallursachen auf deutschen Straßen. Bereits durch einen Blick auf das Smartphone fahren Sie je nach Tempo mehrere hundert Meter blind. So verwundert es nicht, dass § 23 Abs. 1a StVO die Handynutzung während der Fahrt rigoros verbietet. Nicht nur ein Bußgeld, sondern sogar ein Punkt in Flensburg droht bei Verstößen. Doch ist das Handy am Steuer dabei grundsätzlich verboten oder gibt es Ausnahmen? Wir klären auf!

Ablenkung als echte Gefahr im Straßenverkehr

Ablenkungen durch das Handy stellen eine erhebliche Gefahr im Straßenverkehr dar, da bereits ein kurzer Blick aufs Display das Reaktionsvermögen stark beeinträchtigt. Studien zeigen, dass das Unfallrisiko beim Schreiben einer Nachricht um das 23-Fache steigt. Diese Gefahr wird oft unterschätzt, da viele Fahrer glauben, einen kurzen Blick „im Griff“ zu haben. Doch beim Fahren kann jede Sekunde zählen. Die Folgen dieser Ablenkung reichen von Auffahrunfällen bis hin zu schweren Personenschäden, was die strengen Regelungen rechtfertigt. Dabei kann bereits der erstmalige Verstoß für Sie teuer werden.

Diese Bußgelder drohen beim Handy am Steuer

Auch wenn es Handy-Blitzer bislang nur im Ausland gibt, finden Kontrollen durchaus statt. Dies erfolgt zum Beispiel durch separate Kontrollposten oder durch die herkömmlichen Blitzanlagen. Wer darauf mit einem Handy in der Hand zu sehen ist, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 100 Euro rechnen. Dazu kommen Bearbeitungs- und Verfahrenskosten in Höhe von 28,50 Euro und ein Punkt in Flensburg.

Tipp: Bei mehrfachen Verstößen kann die Bußgeldstelle das verhängte Bußgeld erhöhen. Lassen Sie dies am besten anwaltlich prüfen - Verdoppelungen oder mehr sind dabei keine Seltenheit mehr.

Achtung: nicht jede Interaktion ist eine Nutzung

Auf den ersten Blick scheint der Tatbestand der illegalen Handynutzung eindeutig zu sein. Wer ein Fahrzeug führt, darf elektronische Geräte nicht verwenden. Ein Blick in § 23 Abs. 1a StVO offenbart jedoch eine andere Formulierung. Nach dieser wird positiv formuliert, wonach das Smartphone und andere elektronische Geräte nicht grundsätzlich verboten sind. Entscheidend ist der Zusatz, dass das Gerät für eine illegale Verwendung mit Bußgeldern auch aufgenommen oder gehalten werden muss.

Dies erscheint auch logisch, da sonst die Freisprechanlage genauso verboten wäre wie die Nutzung des Handys direkt am Ohr. Der weit verbreitete Irrglaube, die Regelung umfasst nur Smartphones, ist jedoch längst gerichtlich widerlegt und daher falsch. Umfasst ist jedes technische Gerät, also auch das Tablet, ein PC, eine Smartwatch oder Musikanlagen. Dies sollten Sie beim „Handyverbot“ im Blick behalten.

In diesen Fällen liegt eine Handynutzung vor

Bereits in vielen Fällen durften sich Gerichte mit der Frage befassen, ob ein Verstoß gegen § 23 StVO in Form der Handynutzung vorliegt. Dabei haben sich einige Grundsätze ergeben, die für Fahrzeugführer durchaus interessant sind. In den folgenden Fällen müssten Sie das Bußgeld daher ebenfalls bezahlen:

  • Ablegen auf dem Oberschenkel

    Ein Fahrzeugführer hatte dem Bußgeldbescheid widersprochen, da er das Handy nicht in der Hand gehalten, sondern lediglich auf seinen Oberschenkel gelegt hat. Nach Ansicht des BayObLG liegt hierin jedoch ebenfalls eine verbotene Handynutzung, die das entsprechende Bußgeld umfasst.

  • Videotelefonie beim Fahren

    Einer Nutzung kommt es gleich, wenn das Handy auf dem Armaturenbrett steht und im konkreten Fall zur Videotelefonie verwendet wird. Nach Ansicht des AG Magdeburg führt auch dies zu einer signifikanten Ablenkung vom Verkehrsgeschehen, da der Nutzer dabei länger als nur kurz wegsieht.

  • Laptop auf dem Schoß

    Während der Laptop bei ausgeschaltetem Motor kein Problem darstellt, führt das Weitertippen nach der Weiterfahrt zu einer illegalen Handynutzung. Auch hier stellt der Laptop nach Ansicht des OLG Köln mehr als eine kurze Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen und somit eine Gefahr dar.

  • Funktionstaste betätigen

    Sobald während der Fahrt eine Taste auf dem Handy betätigt wird, liegt eine Handynutzung vor. Dies umfasst auch den sogenannten Funktionstest, ohne dass eine weiterführende Verwendung gewollt war. Dies entschied im konkreten Fall das KG Berlin auf Basis des § 23 Abs. 1a im Jahr 2019.

Wann keine illegale Handynutzung vorliegt

Während die Rechtsprechung mittlerweile in vielen Fällen eine bußgeldbewährte Handynutzung annimmt, gibt es von diesem Grundsatz einige Ausnahmen. Sollte Ihr Kraftfahrzeug stehen und dabei auch der Motor ausgeschaltet sein, so dürfen Sie elektronische Geräte verwenden. Hierzu muss der Motor jedoch vollständig abgestellt werden, die temporäre Abschaltung durch ein Start-Stopp-System reicht hingegen nicht. Wer den Motor jedoch händisch abschaltet, dürfte sein Smartphone verwenden.

Eine weitere Besonderheit stellt die reine Umlagerung eines Smartphones dar. Wenn dieses nicht im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO als elektronisches Gerät verwendet wird, liegt in der Umlagerung keine verbotene Handynutzung. Schließlich dürfen auch andere Gegenstände im Fahrzeug immer straffrei umgelagert werden. In einem solchen Fall wäre das Bußgeld für Ihre Handynutzung also unwirksam.

Tipp: In dieser Problematik haben Sie häufig ein Beweislastproblem. Sagen die Polizisten etwas anderes aus, so wird es für Sie schwer. Gerne prüfen wir daher Ihre Erfolgsaussichten im Fall zuvor anwaltlich.

Mit der Freisprechanlage auf Nummer sicher!

Eine Freisprechanlage ermöglicht es Ihnen, während der Fahrt Anrufe entgegenzunehmen, ohne das Handy in die Hand zu nehmen. So bleibt der Blick auf der Straße, und beide Hände können am Lenkrad bleiben, was das Unfallrisiko deutlich verringert. Viele moderne Fahrzeuge sind bereits mit integrierten Systemen ausgestattet, die sich leicht per Sprachbefehl bedienen lassen. Falls Ihr Fahrzeug bisher nicht über ein solches System verfügt, können Sie dies für wenig Geld nachrüsten lassen. Auch mit dieser Variante können Sie während der Fahrt erreichbar bleiben, ohne dabei ein teures Bußgeld zu riskieren.

Vorsicht im Ausland: hier drohen hohe Strafen

Eine der häufigsten Fragen ergibt sich in Hinblick auf Handyverstöße in anderen Ländern. Auch diese sind grundsätzlich in Deutschland vollstreckbar. Dabei ist Deutschland mit 100 Euro plus Gebühren längst nicht am oberen Ende der Preistabelle zu finden. Während in Großbritannien mehr als die doppelte Strafe droht, zahlen Sie in den Niederlanden sogar 420 Euro - mit eigenen Blitzsystemen für Handysünder. Spitzenreiter ist Norwegen mit derzeit umgerechnet etwas mehr als 850 Euro Strafe.

Die beste Empfehlung bleibt daher, sich auf das Verkehrsgeschehen zu fokussieren und das Smartphone erst nach Ende der Fahrt wieder zu betätigen. Besonders im Ausland ist daher Vorsicht geboten. Die deutsche Rechtsprechung zur Umlagerung des Handys sowie zu anderen technischen Geräten hat dort keine Gültigkeit. Gehen Sie daher besser kein Risiko ein und vermeiden Sie teure Strafen im Urlaub.

Alles Wichtige rund um das Verkehrsrecht!

Wenn Ihnen die illegale Handynutzung im Straßenverkehr vorgeworfen wird, müssen Sie schnell und entschieden reagieren. Entweder Sie geben den Verstoß zu und bezahlen das Bußgeld oder Sie legen Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Gerne unterstützen wir Sie als Anwalt im Verkehrsrecht dabei, Ihren Bußgeldbescheid zu prüfen und lästige Punkte in Flensburg zu vermeiden. So müssen Sie sich keine Gedanken zu unberechtigten Bußgeldern machen, sondern bleiben rechtlich abgesichert.

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