Verwarngeld, Bußgeld und Co. - wann der Verstoß teurer wird!
Bereits eine kurze Ablenkung im Straßenverkehr kann bestraft werden. Einmal abgelenkt und zu schnell durch den Blitzer? Mindestens 20 Euro! Ein Blick aufs Handy? 100 Euro. Noch schnell über die hellrote Ampel? Mindestens 90 Euro. Doch in den meisten Fällen bleibt es nicht bei den Kosten, die für einen Verstoß auf Sie zukommen. In vielen Fällen verteuert sich der Verstoß durch Verfahrensgebühren und weiterführende Posten. Doch in welchen Fällen müssen Sie zusätzliche Gebühren bezahlen und in welchen Situationen wird auf sie verzichtet?
So unterscheiden sich Verwarngelder und Bußgelder
Verwarngelder und Bußgelder unterscheiden sich grundlegend in ihrer Höhe und den damit verbundenen Konsequenzen. Ein Verwarngeld wird für geringfügige Verstöße erhoben, die keine umfangreiche Bearbeitung oder Nachverfolgung erfordern. Typische Beispiele sind kleinere Überschreitungen der Geschwindigkeit, das falsche Parken oder das Nichtmitführen notwendiger Papiere. Die Beträge der Verwarnung liegen hierzu stets zwischen 10 und 55 Euro.
Ein Bußgeld hingegen wird bei schwerwiegenderen Verstößen verhängt, etwa bei deutlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstößen oder der Nutzung eines Mobiltelefons am Steuer. Hier wird ein förmliches Verfahren eingeleitet, das mit zusätzlichen Gebühren und Auslagen verbunden ist. Neben dem eigentlichen Bußgeld fallen Verfahrensgebühren von in der Regel 28,50 Euro sowie gegebenenfalls Kosten für Zeugen oder Gutachten an. Sobald es zu Punkten in Flensburg oder zu Fahrverboten kommt, wird ein teureres Bußgeld verhängt.
Wann die Bußgeldstelle ein Verwarngeld anbieten kann
Auch wenn die Bußgeldstelle bei Bagatellverstößen nicht zwingend zum Angebot einer Verwarnung verpflichtet ist, wird sie dies in der Praxis fast immer tun. Dies hat praktische Gründe. Würde sie direkt ein Bußgeld erheben, so müsste vorher der tatsächliche Fahrer ermittelt werden. Vor allem bei kleineren Bagatellverstößen wie dem vergessenen Parkschein oder einer Übertretung der zulässigen Geschwindigkeit um maximal 15 km/h wird davon im Normalfall aber abgesehen.
Solange die Kosten eines Verstoßes unterhalb der Grenze von 60 Euro liegen, bleibt es zunächst daher bei diesem Betrag. Zahlen Sie jedoch nicht rechtzeitig, so wird die Fahrerermittlung in Gang gesetzt und es droht für denselben Verstoß ein Bußgeld. Diesem werden anschließend die 28,50 Euro Gebühren hinzugerechnet, sodass sich der Kostenaufwand bei vielen kleineren Verstöße schnell verdoppelt.
Der Umgang mit einer Verwarnung beim Falschparken
Das klassische Knöllchen ist die wohl bekannteste Verwarnung, die Sie im Straßenverkehr erhalten können. Was viele Verkehrsteilnehmer dabei nicht wissen: der Zettel an der Scheibe dient grundsätzlich nur der Information. Auch wenn dieser mittlerweile häufig mit einer direkten Bankverbindung zur Zahlung oder mit einem QR-Code ausgestattet ist, begründet dies keine Zahlungspflicht. Die Verwarnung muss zunächst einmal postalisch zugestellt werden.
Auch die anschließende Post, basierend auf dem Knöllchen, wird eine Verwarnung sein. Haben Sie zum Beispiel den Parkschein vergessen und müssen 20 Euro bezahlen, dann bleibt diese Summe auch in der schriftlichen Verwarnung identisch. Beachten Sie die dort aufgeführte Frist zur Zahlung jedoch nicht, kann dann ein Bußgeldbescheid mit Kosten von 48,50 Euro folgen.
Wichtig zu wissen ist, dass (obwohl dies nicht im Bußgeldbescheid erwähnt werden muss und häufig auch nicht erwähnt wird) Parkverstöße ab € 60,00 (etwa auf dem Gehweg mit Behinderung) regelmäßig auch zu einem Punkt in Flensburg führen. So gibt es etliche Betroffene, die ihr Parkticket immer brav bezahlt haben und erst nach der Verwarnung der Führerscheinstelle bei Erreichen von fünf Punkten überhaupt von den Punkten erfahren haben. /p>
Kann gegen ein Verwarngeld Widerspruch eingelegt werden?
Auch gegen ein Verwarngeld kann Widerspruch eingelegt werden, jedoch nicht im gleichen Sinne wie bei einem Bußgeldbescheid. Das Verwarngeld ist ein Angebot der Behörde, den Vorgang unkompliziert und ohne Einleitung eines förmlichen Verfahrens zu erledigen. Wenn Sie das Verwarngeld nicht bezahlen, wird dies automatisch als Ablehnung des Angebots gewertet. Anschließend folgt ein Bußgeldbescheid, gegen den Ihnen der Widerspruch zusteht. Während sich das Vorgehen gegen ein 10- oder 20-Euro Knöllchen meist nicht lohnt, kann es bei höheren Beträgen durchaus sinnvoll sein.
Gerne unterstützen wir Sie als Anwalt im Verkehrsrecht dabei, Ihr Bußgeld (bzw. das diesem zugrundeliegenden Verfahren) zur Einstellung zu bringen. Kann zum Beispiel kein Fahrer ermittelt werden, so kann letztlich auch kein Bußgeld anfallen. Behalten Sie jedoch im Blick, dass es zur Fahrtenbuchauflage kommen kann, wenngleich diese Konsequenz bei der richtigen Vorgehensweise eher selten zur Anwendung kommt.
Tipp: Ganz ohne Kosten kommen Sie bei Parkverstößen, auch wenn der tatsächliche Fahrer nicht ermittelt werden kann, aus. Meist verhängt die Bußgeldstelle dann zumindest die Verfahrenskosten in Höhe von 25 Euro plus Zustellkosten in Höhe von 3,50 Euro gegen den Halter.
Vorsicht bei Punkten in Flensburg - nur Bußgelder möglich
Sobald es sich um ein Bußgeld handelt, ist die Behörde zur Fahrerermittlung verpflichtet. In einem solchen Fall kann kein Verwarngeld mehr erhoben werden, sodass es zum Bußgeld kommt. Auch bei einer Kontrolle vor Ort, wodurch Sie als Fahrer bereits festgestellt wurden, befreit Sie nicht von den Gebühren des Bußgeldverfahrens. Je nach Höhe des Bußgelds kann diese Gebühr sogar noch steigen. Sie beträgt dabei mindestens 25 Euro, aber ansonsten 5 % des Bußgeldes. Bei einem 800 Euro Bußgeld drohen bereits 40 Euro Gebühren plus Zustellkosten.
Müssen ausländische Fahrzeugführer Gebühren bezahlen?
Während bei einem Blitzerbescheid die deutschen Gebühren ergänzt werden, stellt sich die Frage auch im Kontext einer Polizeikontrolle. Auch hier gilt jedoch die klare Antwort, dass die zusätzlichen Gebühren bezahlt werden müssen. Im Falle einer Sofortkontrolle wird meist eine Sicherheitsleistung fällig. Der Betroffene muss das Bußgeld an Ort und Stelle bezahlen. Auch hier werden die Gebühren in Höhe von mindestens 25 Euro der eigentlichen Strafe ergänzt.
Die Besonderheiten bei Verstößen auf dem Rad
Grundsätzlich gelten die genannten Unterschiede zwischen Verwarngeld und Bußgeld auch auf dem Fahrrad. Nur die Kosten der jeweiligen Verstöße kann sich unterscheiden. Während die Nutzung eines Smartphones im PKW ein Bußgeld mit 100 Euro Strafe plus Gebühren darstellt, müssen Fahrradfahrer mit einem Verwarngeld in Höhe von 35 Euro ohne Gebühren rechnen.
Gravierende Verstöße wie etwa das Überfahren eines Rotlichts führen jedoch auch auf dem Fahrrad immer zu einem Bußgeld. Bei einem Verstoß unter einer Sekunde Rotlichtzeit werden 60 Euro anstelle von 90 Euro im PKW fällig. Der qualifizierte Verstoß kostet 100 Euro statt 200 Euro im PKW.
Sichern Sie sich den optimalen Rechtsschutz im Verkehr!
Punktebewährte Bußgelder, die eventuell auch ein Fahrverbot zur Folge haben, sind für viele Verkehrsteilnehmer teuer. Daher sollten Sie bereits bei Erhalt des Anhörungsbogens eine rechtliche Prüfung durchführen lassen. Hier bei der Kanzlei Kuhagen unterstützen wir Sie im Rahmen des Bußgeldverfahrens und erwirken, dass fehlerhafte Verfahren eingestellt werden.
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