Wir sind die Kanzlei im Bereich der Unfallabwicklung und übernehmen auf Wunsch die gesamte Schadenabwicklung mit der Versicherung Ihres Unfallgegners für Sie.
Geben Sie die Abwicklung IHRES Schadens nicht in die Hände der Versicherung Ihres Unfallgegners !!!
Deren Mitarbeiter erscheinen häufig hilfsbereit, verfolgen indes mit eigenen Sachverständigen und Kooperationswerkstätten nur das Ziel, so wenig Geld wie möglich für die Regulierung Ihres Schadens ausgeben zu müssen. Die günstigste Reparatur ist häufig nicht die beste.
Sofern noch nicht von Ihnen beauftragt, haben wir auch den richtigen Sachverständigen für die kompetente Begutachtung Ihres Schadens für Sie an der Hand.
Die Begutachtung des Schadens durch einen Sachverständigen Ihrer Wahl sowie die Durchsetzung Ihrer Ansprüche durch einen Anwalt Ihrer Wahl ist für Sie als Geschädigter eines unverschuldeten Verkehrsunfalls kostenfrei.
Wir pflegen eine enge Zusammenarbeit zu renommierten Sachverständigen und Autohäusern.
Nachfolgend finden Sie Erläuterungen einiger Begrifflichkeiten aus dem Bereich der Unfallabwicklung
Fiktive Abrechnung
Als Geschädigter eines Unfalls haben Sie grundsätzlich auch ohne Vorlage einer Reparaturrechnung Anspruch auf Ersatz des Ihnen entstandenen Schadens. Weder müssen Sie offenlegen, wo Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen, noch sind Sie überhaupt zur Durchführung einer Reparatur verpflichtet. Der Versicherer kann Sie also wegen Nichtvorlage einer Rechnung nicht einfach ohne (irgend)eine Zahlung belassen.
Wann kann ich was verlangen – Das 4-Stufen-Modell des BGH
Es gilt bei der Abrechnung eines Unfallschadens das sogenannte Vier-Stufen-Modell des Bundesgerichtshofs (BGH) zu berücksichtigen.
Stufe 1: Der Reparaturaufwand (Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung) ist geringer als der Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert).
Der Geschädigte hat Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten, gegebenenfalls nebst einer Wertminderung. Bei Nichtvorlage einer Reparaturrechnung sind die Reparaturkosten netto zu erstatten.
Stufe 2: Der Reparaturaufwand liegt zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert
Hier hängt die Regulierungshöhe maßgeblich vom Vorgehen des Geschädigten ab.
- Das Fahrzeug wird nicht (nur wenn es nach dem Unfall noch fahrbereit und verkehrssicher ist), teilweise (bis zur Verkehrssicherheit) oder ganz aber ohne Vorlage einer Rechnung (fiktive Abrechnung) repariert.
Der Geschädigte kann in diesem Fall die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten netto nebst einer etwaigen Wertminderung verlangen. Voraussetzung ist, dass er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt.
- Das Fahrzeug wird veräußert
Der Geschädigte kann den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert von der Versicherung des Unfallverursachers beanspruchen.
- Das Fahrzeug wird vollständig unter Vorlage einer Rechnung (konkrete Abrechnung) repariert.
Der Geschädigte kann die Bruttoreparaturkosten gemäß Rechnung verlangen. Auf eine Weiternutzung des Fahrzeugs über irgendeinen Zeitraum kommt es nicht an. Vgl. BGH VI ZR 35/10)
Stufe 3: Reparaturaufwand bis 130% des Wiederbeschaffungswertes
Übersteigen die kalkulierten Reparaturkosten (nebst einer etwaigen merkantilen Wertminderung) den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs um maximal 30%, kann ein Geschädigter sein Fahrzeug gleichwohl reparieren lassen. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem sogenannten Integritätsinteresse Entscheidend ist in diesem Fall, dass die Reparatur vollständig und fachgerecht durchgeführt wird.
Auch ist es entgegen dem gelegentlichen Regulierungsverhalten vieler Versicherer keineswegs so, dass vor einer Erstattung der den Fahrzeugwert übersteigenden Reparaturkosten eine Wartefrist von 6 Monaten abgewartet werden muss.
„Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig.“
(BGH, Beschluss vom 18. November 2008 – VI ZB 22/08)
„Der Geschädigte hat einen Anspruch auf sofortige Entschädigung. Er musste die Kosten für die Reparatur aufwenden und muss nicht sechs Monate zu seinen Lasten auf die Entschädigung warten. Eine Vorschrift, welche den Geschädigten eine solche Wartepflicht auferlegt, gibt es nicht.“
(LG Hamburg, 331 O 28/07, Urteil vom 24.08.2007)
Stufe 4: Der Reparaturaufwand beträgt mehr als 130% des Wiederbeschaffungswertes
Hier kann der Geschädigte „nur“ den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert beanspruchen. Die gilt auch dann, wenn er das Fahrzeug repariert und weiter nutzt.
Nutzungsausfallentschädigung
Entscheiden Sie sich, in der Zeit, in der Sie Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen können, kein Ihnen eigentlich zustehendes Mietfahrzeug zu beanspruchen, steht Ihnen für jeden Kalendertag ein finanzieller Ausgleich zu, die sogenannte Nutzungsausfallentschädigung.
Diese beträgt pro Tag ja nach Fahrzeugtyp und Fahrzeugalter zwischen € 23,00 und € 175,00.
Grundsätzlich steht einem Geschädigten diese Entschädigung für die Dauer der Reparatur (Reparaturschaden) oder für die Dauer der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs (Totalschaden) zu. Beim Totalschaden darf das Fahrzeug nach dem Unfall für einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht mehr fahrbereit und verkehrssicher sein.
Weniger bekannt ist, dass die Nutzungsausfallentschädigung einem Geschädigten auch für die Dauer der Wartezeit auf ein in Auftrag gegebenen Gutachtens zusteht.
Noch bedeutsamer: Sind Sie finanziell nicht in der Lage, die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs (Totalschaden) oder die Reparatur Ihres Fahrzeugs aus eigenen Mitteln zu verauslagen, und lassen Sie dies z.B. über Ihren Anwalt der Versicherung Ihres Unfallgegners mitteilen, kann sich ein zusätzlicher Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die Wartezeit bis zum Zahlungseingang der Regulierung der Versicherung ergeben.
Wichtig: Einen gesonderten Kredit müssen Sie für eine Vorfinanzierung aus eigenen Mitteln nicht aufnehmen, einen bereits eingeräumten Dispokredit allerdings ggf. ausschöpfen.
Aufgrund des nicht selten zögerlichen Regulierungsverhaltens der Versicherungen kann eine solche „verlängerte“ Nutzungsausfallentschädigung zu einer erheblichen Erhöhung der Ihnen zustehenden Ansprüche führen. (vgl. u.a. LG Saarbrücken, Urteil vom 14.02.2014 – 13 S 189/13)
Mietwagenkosten
Anstelle einer Nutzungsausfallentschädigung können Sie auch einen Mietwagen auf Kosten der Versicherung des Unfallverursachers beanspruchen. Hinsichtlich der Dauer gilt das vorstehend zur Nutzungsausfallentschädigung Ausgeführte. Es kann also unter den genannten Voraussetzungen auch einen Anspruch auf Übernahme der Mietwagenkosten für einen verlängerten Zeitraum geben.
Sie können auch für einen Teilzeitraum Mietwagenkostenersatz und für den restlichen Zeitraum Nutzungsausfallentschädigung verlangen.
Eine fehlende Kostensensibilität der Geschädigten („die Versicherung übernimmt ja die Kosten“) sowie eine gesteigerte Profitorientierung einiger Mietwagenunternehmen hat indes dazu geführt, dass die Gerichte sich wiederholt damit zu befassen hatten, ob die Versicherungen auch überteuerte Unfallersatztarife der Mietwagenunternehmen zu erstatten haben.
Im Ergebnis kann man sagen, dass die Rechtsprechung in den einzelnen Bundesländern und auch unter einzelnen Landgerichtsbezirken uneinheitlich ist.
Je nachdem, wo sich der Unfall ereignet hat, kann die Höhe der erstattungspflichtigen Mietwagenkosten daher sehr variieren. Einige Gerichte erkennen die Werte der sogenannten „Schwacke-Liste“ an. Andere Gerichte gelangen zur Anwendbarkeit der für den Geschädigten ungünstigeren sogenannten „Fraunhofer-Liste“. Wiederum andere Gerichte halten einen Mittelwert beider Listen, der daraus entstandenen Liste wurde der bezeichnende Name „Fracke“ gegeben, für angemessen.
Hier bestehen Kostenrisiken für einen Geschädigten. Bucht er einen zu teuren Tarif, muss die Versicherung aber nur die üblichen Kosten erstatten, kann er auf der Differenz sitzen bleiben.
Als Handlungsempfehlung bei der Anmietung eines Mietwagens kann man Folgendes mit auf den Weg geben:
- Lassen Sie sich bei der Anmietung des Mietwagens bestenfalls zusagen, dass nur ein Tagessatz berechnet wird, dessen Höhe im Einklang mit der Rechtsprechung steht bzw., dass man sie für eine verbleibende Differenz nicht in Anspruch genommen werden.
- Fragen Sie nach dem konkreten Preis und gleichen diesen mit eigenen Internetrecherchen ab.
- Wenden Sie sich an den Anwalt Ihres Vertrauens.
Ersatzteilaufschläge / UPE-Aufschläge
Kürzungen der im Gutachten kalkulierten Reparaturkosten sind heute seitens der Versicherer eher die Regel als die Ausnahme. Einem Geschädigten steht es indes zu, selbst zu entscheiden, ob und wie er sein Fahrzeug repariert und sich die Reparaturkosten auch ohne Vorlage einer Reparaturrechnung gegebenenfalls auszahlen zu lassen. Die sogenannten Ersatzteilaufschläge, häufig betragen diese zwischen zehn und zwanzig Prozent der Ersatzteilpreise, werden von den meisten Werkstätten u.a. für die Lagerhaltung dieser Ersatzteile ihren Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Die ganz überwiegende Rechtsprechung bestätigt, dass, entgegen der Kürzungspraxis vieler Versicherer, einem Geschädigten auch dann die Ersatzteilaufschläge zustehen, wenn dieser seinen Schaden fiktiv, also ohne Vorlage einer Reparaturrechnung, mit der Versicherung abrechnen möchte.
Verbringungskosten
Seitens der Werkstatt berechnete Verbringungskosten für einen Transport des Fahrzeugs zu einer Lackiererei finden sich ebenfalls regelmäßig in der Kalkulation der Reparaturkosten seitens des Sachverständigen.
Hintergrund ist hier, dass die meisten Werkstätten über keine eigene Lackiererei verfügen und sich den Aufwand, das beschädigte Fahrzeug oder einzelne Fahrzeugteile zu einer Lackiererei zu bringen und von dort wieder abzuholen, vergüten lassen. Es handelt sich hier in der Regel um Beträge zwischen € 80,00 und € 200,00, die regelmäßig ohne Vorlage einer Rechnung von den Versicherern aus der bei der Regulierung herausgestrichen werden.
Auch hier wird seitens der ganz überwiegenden Rechtsprechung bestätigt, dass, entgegen der Kürzungspraxis vieler Versicherer, einem Geschädigten auch bei fiktiver Abrechnung die Verbringungskosten zustehen.
Reparaturbestätigung
Ein Reparaturnachweis ist in der Regel erforderlich, um die Nutzungsausfallentschädigung bei einem Reparaturschaden durchsetzen zu können.
Lange Jahre war in der Rechtsprechung umstritten, ob die Kosten einer Reparaturbestätigung durch den Sachverständigen von der Versicherung des Unfallverursachers getragen werden müssen.
Der Bundesgerichtshof hat diese Frage zwischenzeitlich zu Ungunsten der Geschädigten entschieden. Es sollte daher bei einer Beauftragung des eigenen Sachverständigen diese Thematik angesprochen werden.
Grundsätzlich reichen als Reparaturnachweis, sofern eine Reparaturrechnung nicht vorliegen sollte, einige Lichtbilder des reparierten Fahrzeugs aus, auf denen neben dem amtlichen Kennzeichen auch eine auf dem Fahrzeug platzierte aktuelle Tageszeitung erkennbar sein sollte.
Häufige Verstöße in verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren sind insbesondere
- Geschwindigkeitsüberschreitungen
- Abstandsverstöße (Nichteinhaltung des Mindestabstandes)
- Vorfahrtverletzungen
- Rotlichtverstöße
- Nutzung des Mobiltelefons (Handy) oder sonstiger Geräte während der Fahrt
- Alkoholfahrten (Erreichen bzw. Überschreiten der 0,5-Promille-Grenze)
- Fahren unter dem Einfluss von THC (Cannabis) oder anderen Drogen
Eine größere Kontrolldichte im Straßenverkehr sowie die Verschärfung der Punkteregelung im Jahr 2014 lässt eine frühzeitige Verteidigung gegen einen punktebewährten Vorwurf immer wichtiger werden. Waren bis April 2014 noch 18 Punkte erforderlich, um den Führerschein zu verlieren, reichen nunmehr acht Punkte im Fahreignungsregister (früher Verkehrszentralregister) in Flensburg aus, um den Führerschein zwingend abgeben zu müssen.
Für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis müssen nicht nur mindestens sechs Monate verstreichen. Es muss seitens des Betroffenen auch zuvor die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU), auch bekannt als „Idiotentest“, erfolgreich bestanden werden.
Aufgrund der verschärften Konsequenzen ist es wichtig, frühzeitig, bestenfalls bereits bei dem ersten drohenden Punkt, einem Vorwurf mit allen rechtlichen Mitteln entgegen zu treten.
Da entsprechende Verstöße ganz überwiegend mit technischen Messgeräten festgestellt werden, kooperieren wir mit renommierten messtechnischen Sachverständigen, die in der Lage sind, etwaige Messfehler bei polizeilichen Messverfahren herauszuarbeiten und so eine erfolgversprechende Grundlage für eine Verteidigung gegen die erhobenen Vorwürfe zu schaffen.
Bei drohendem Fahrverbot kann in vielen Fällen ein Absehen vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße erreicht werden, sofern der Betroffene auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist.
Die Kosten der Verteidigung gegen einen bußgeldrechtlichen Vorwurf sind vom Versicherungsschutz einer Verkehrsrechtsschutzversicherung abgedeckt. Dies gilt in der Regel auch für die Einholung eines messtechnischen Gutachtens.
Dem bisher nicht rechtsschutzversicherten Betroffenen kann auf den Weg gegeben werden, dass es mittlerweile Rechtsschutzversicherungen gibt, die auch eine nachträgliche Deckung für Verstöße anbieten, die zum Versicherungsbeginn noch nicht mehr als drei Monate zurückliegen.
Bei Fragen hierzu rufen Sie uns gerne an.
*Foto: gnubier / pixelio.de
Ihnen droht die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Sie haben Fragen zur Gültigkeit Ihres Führerscheins aus dem EU-Ausland
Sie müssen die medizinisch-psychologische Untersuchung absolvieren.
Rufen Sie uns gerne an!
Wir sind die Kanzlei auf dem Gebiet des Autokaufrechts.
Ausgangskonstellation ist häufig der Kauf eines sich als mangelhaft erweisenden Gebrauchtfahrzeugs durch eine Privatperson bei einem Kfz-Händler.
Verschiedene Interessenlagen sind vorliegend denkbar, von der gewünschten bloßen Beseitigung eines Mangels bis zur Rückgabe des Fahrzeugs Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises.
Es ist wichtig, von Anfang an die richtige Vorgehensweise zu wählen.
Konsultieren Sie in diesem Fall unbedingt einen auf das Autokaufrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Ihre Kaskoversicherung verweigert die Regulierung bei einem selbstverschuldeten Unfall.
Ihre Haftpflichtversicherung fordert von Ihnen nach einer Regulierung an die Gegenseite den gezahlten Betrag teilweise zurück.
Sprechen Sie uns an !!!